St.-Peter-Hauptstraße 71

Österreich » Steiermark » Graz » 8042

Die Karte wird geladen …

47° 3' 20.16" N, 15° 28' 23.77" E


aktuelles Gebäude

Das "älteste Haus" von St. Peter

Das Haus St.-Peter-Hauptstraße 71 gehört zu den das Straßenbild des alten Ortskerns prägenden Bauten. Ältere Bewohner meinen, dass es seinerzeit die alte Volksschule beherbergte; diese befand sich jedoch im Bereich des Kirchenareals. Auf dem Katasterplan 1829 ist es – neben vielen anderen Bauten – unter der Bauparzelle Nr. 35 und als Haus St. Peter Nr. 32 eingetragen. Das Bauparzellenprotokoll dazu sagt: „Gemauertes Wohngebäude mit 1 Stockwerk“, Fläche 47,25 Quadratklafter. Als Besitzer wird der Bauer Vinzenz Eder vlg. Ederer angeführt. Das kleinere Haus dahinter auf der Bauparzelle Nr. 34 war damals nur ein „Gemauerder Keller“ mit 18 qklftr. Fläche und gehörte – ebenso wie das Haus auf der Bauparzelle Nr. 33 (heute Hauptstraße Nr. 69) – auch ihm. Das die Kunstdenkmäler Österreichs beschreibende Dehio-Handbuch sagt im Band Graz (1979), dass das Haus im 4. Viertel des 17. Jahrhunderts erbaut wurde und rühmt seine Fassade "mit geometrischer Putzfelderzier". Die Fassade war seit langem leider vom Hausbesitzer vernachlässigt, im Jänner 2014 wurde das Haus abgerissen. Dabei wurde bekannt dass die Altstadtkommission 1999 sehr wohl gegen den Abbruch gestimmt hatte, jedoch hatte der Gemeinderat dann der Berufung des Abbruch-Werbers im Jahr 2001 stattgegeben.

Kommentare

Die Bewohner von St. Peter befürchten, dass das alte Gebäude von den Eigentümern zum Abbruch bestimmt werden könnte, um Neubauten Platz zu machen. In der "Kleinen Zeitung" wurde am 10.3.2014 deshalb unter der Überschrift "Grazer Geisterhäuser" auf den schlechten Zustand des Objektes hingewiesen. Das in der Altstadt-Schutzzone St. Peter liegende Haus muss unbedingt erhalten werden; deshalb wurde die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission im April 2014 schriftlich auf diese Problematik aufmerksam gemacht.

Am 13.1.2015 wurde das Haus abgebrochen. Es blieb nichts anderes zu tun, als das zu fotografieren. Der herbeigerufene Bauleiter legte zur Überraschung von SOKO Altstadt einen Abbruch-Bescheid der Baubehörde vor, der mit 6.8.1999 (!) datiert war und darauf hinwies, dass er im Sinne des GAEG (Altstadtschutzgesetz) erlassen worden war. Zur Klarstellung: der Verfasser dieses Kommentars war damals noch nicht Mitglieder der ASVK. Es ist nun aber auch klargemacht worden, dass der uralte Bau einer Einfahrt zu einem Wohnprojekt weichen musste. Laukhardt (Diskussion) 15:11, 13. Jan. 2015 (CET)

Die Darstellung im Abbruch-Bescheid erwies sich als irreführend, wie mir die Altstadtkommission am 17.1.2015 mitteilte (sinngemäßer Auszug): Die ASVK erstellte gegen den Abbruchantrag am 25.2.1999 ein negatives Gutachten, mit der Schutzwürdigkeitsbegründung, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vertreter des für das dortige Ensemble charakteristischen Althäuserbestand handelte. Deshalb erging auch ein negativer Bescheid der Baubehörde 1. Instanz am 6.8.1999. Leider folgte die Berufungskommission des Gemeinderates (2. Instanz) der Berufung des Abbruch-Werbers am 5.6.2001, wodurch der Abbruch rechtlich abgesichert war. Altstadtanwalt gab es damals noch keinen ....

Laukhardt (Diskussion) 18:25, 18. Jan. 2015 (CET)

Einzelnachweise